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Die Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht oder zum Slowenischunterricht

WANN?

Die Schulanfänger, die erstmals zum Schulbesuch angemeldet werden, können schon bei der Schülereinschreibung zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Anmeldung zu Beginn jedes Schuljahres. In der Praxis ist es so, dass die Schulen während der ersten zehn Kalendertage nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr die Anmeldungen entgegennehmen.

WIE?
Es ist zu empfehlen, die Anmeldung schriftlich vorzunehmen. (An zahlreichen Schulen liegen dafür Vordrucke auf.) Eine schriftliche Anmeldung können die Eltern persönlich, über das Kind oder auf dem Postweg dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin oder dem/ der Schulleiter/in übermitteln. Eine mündliche Anmeldung beim Schulleiter/bei der Schulleiterin ist ebenso möglich. Diese/r protokolliert sie durch einen Aktenvermerk. Die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

WER KANN ANGEMELDET WERDEN?

Zum zweisprachigen Unterricht oder zum Slowenischunterricht kann jedes schulpflichtige Kind angemeldet werden. Es gibt keine Einschränkungen, wie etwa die Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe oder Slowenischkenntnisse. Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn das Kind in den vorangegangenen Schuljahren nicht Slowenisch gelernt hat, also wenn es mit dem Erlernen der slowenischen Sprache in der zweiten oder dritten Schulstufe oder gar erst in der Hauptschule beginnt.

WIE OFT?

Die Anmeldung gilt für die gesamte Schulzeit in der betreffenden Schulart, wenn sie nicht am Ende des Schuljahres widerrufen wird. Es ist nicht erforderlich, das Kind in jedem Schuljahr neu anzumelden. In der Hauptschule und an anderen weiterführenden Schulen mit einem entsprechenden Angebot ist eine neuerliche Anmeldung erforderlich.

ANMELDEVARIANTEN IN DER HAUPTSCHULE:

a) Slowenisch als zusätzlicher Pflichtgegenstand nach dem Minderheiten-Schulgesetz (Muttersprachenunterricht): Der Slowenischunterricht ist in diesem Falle dem Deutschunterricht gleichgestellt. Außerdem hat das Kind die Möglichkeit, lebende Fremdsprachen wie Englisch, Italienisch oder andere zu erlernen. b) Lebende Fremdsprache Slowenisch: Der Schüler oder die Schülerin hat die Möglichkeit als lebende Fremdsprache wahlweise Englisch, Slowenisch oder andere Sprachen zu lernen. Fällt die Entscheidung auf Slowenisch, so gilt Slowenisch als alternativer Pflichtgegenstand. Der Schüler/die Schülerin muss den sonst vorgesehenen Unterricht in einer lebenden Fremdsprache nicht besuchen; es bleibt ihm allerdings die Möglichkeit, Englisch oder eine andere angebotene Sprache als Freigegenstand zu wählen. c) Freigegenstand Slowenisch: Die slowenische Sprache kann in der Hauptschule auch im Rahmen eines Freigegenstandes gelernt werden.

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Volksschulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bezirk Hermagor:
Egg bei Hermagor/Brdo pri Šmohorju
St. Stefan im Gailtal/Štefan na Zilji
Görtschach-Förolach/Gorièe-Borlje

Bezirk Klagenfurt Land:
Feistritz i.R./Bistrica v Rožu
Ferlach I/Borovlje I
Ferlach II/Borovlje II
Ferlach III/Borovlje III
Grafenstein/Grabštanj
Gurnitz/Podkrnos
Keutschach/Hodiše
Köttmannsdorf/Kotmara vas
Ludmannsdorf/Bilèovs
Maria Rain/Žihpolje
Mieger/Medgorje
Radsberg/Radiše
St. Margareten im Rosental/Šmarjeta v Rožu
Schiefling/Škofièe
Wabelsdorf/Vabnja vas
Windisch Bleiberg/ Slovenji Plajberk
Zell Pfarre/Sele Fara
Zell-Winkel/Sele Kot (Expositur d. VS Zell Pfarre/ Sele Fara)

Bezirk Villach-Land:
Arnoldstein /Podklošter
Damtschach/Domaèale
Finkenstein/Bekštanj
Fürnitz/Brnca
Gödersdorf/Vodièa vas
Goritschach/Gorièe
Hohenthurn/Straja vas
Köstenberg/Kostanje
Latschach/Loèe
Ledenitzen/Ledince
Lind ob Velden/Lipa pri Vrbi
Maria Elend/Podgorje
Nötsch im Gailtal/Èajna v Ziljski dolini
Rosegg/Rožek
Rosenbach/Podrožca
St. Egyden/Šentilj
St. Georgen im Gailtal/ Šentjurij v Ziljski dolini
St. Jakob im Rosental/ Šentjakob v Rožu
St. Leonhard bei Siebenbrünn/Šentlenart pri Sedmih studencih
Thörl Maglern/Vrata
Velden I/Vrba I
Velden II/Vrba II

Bezirk Villach-Stadt:
VS 11 Villach-Maria Gail/ Lš 11 Beljak - Marija na Zilji

Bezirk Völkermarkt:
Bad Eisenkappel/Železna Kapla
Bleiburg/Pliberk
Diex/Djekše
Eberndorf/Dobrla vas
Ebriach/Obirsko (Expositur d. VS Eisenkappel/Zelezna Kapla)
Edling/Kazaze
Gallizien/Galicija
Globasnitz/Globasnica
Greutschach/Krèanje (Expositur d. VS Griffen/Grebinj)
Griffen/Grebinj
Haimburg/Vovbre
Heiligengrab/Božji grob
Klein St. Veit/Mali Šentvid
Kühnsdorf/Sinèa vas
Leppen/Lepena (Expositur d. VS Eisenkappel/Zelezna Kapla)
Loibach/Libuèe
Mittertrixen/Srednje Trušnje
Möchling/Mohlièe
Neuhaus/Suha
Rinkenberg/Vogrèe
Ruden/Ruda
St. Kanzian/Škocjan
St. Margarethen ob Töllerb./Šmarjeta pri Velikovcu
St. Michael ob Bleiburg/Šmihel pri Pliberku
St. Peter am Wallersberg/Šentpeter na Vašinjah
St. Philippen ob Sonnegg/Šentlipš pri ženeku
St. Primus im Jauntal/Šentprimož
Schwabegg/Žvabek
Sittersdorf/Žitara vas
Tainach/Tinje
Untermitterdorf/Srednja vas
Völkermarkt I/Velikovec I
Völkermarkt II/Velikovec II


Bezirk Klagenfurt-Stadt:
VS 24 Klagenfurt/Lš 24 Celovec
VS Mohorjeva-Hermagoras/Lš Mohorjeva

Hauptschulen im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bezirk Hermagor:
HS Hermagor 1/Gš Šmohor 1
HS Hermagor 2/Gš Šmohor 2

Bezirk Klagenfurt-Land:
HS Ferlach 1/Gš Borovlje 1

Bezirk Klagenfurt-Stadt:
HS 3 Klagenfurt/Gš Celovec 3
HS 6 Klagenfurt/Gš Celovec 6
HS 13 Klagenfurt - Viktring/ Gš 13 Celovec-Vetrinj

Bezirk Villach-Land:
HS Arnoldstein/Gš Podklošter
HS Finkenstein/Gš Bekštanj
HS Nötsch im Gailtal/Gš Èajna
HS St. Jakob im Rosental/ Gš Šentjakob v Rožu
HS Velden 1/Gš Vrba 1

Bezirk Villach-Stadt:
HS 1 Villach/Gš Beljak 1

Bezirk Völkermarkt:
HS Bad Eisenkappel/Gš Železna Kapla
HS Bleiburg/Gš Pliberk
HS Eberndorf/Gš Dobrla vas
HS Griffen/Gš Grebinj HS Kühnsdorf/Gš Sinèa vas
HS Völkermarkt 1/Gš Velikovec 1
Volks- und Hauptschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Minderheiten-Schulgesetzes
Grundsätzlich kann Slowenisch in jeder Volks- und Hauptschule sowie an allgemeinbildenden höheren Schulen als (un)verbindliche Übung, als Freigegenstand oder auch als Pflichtgegenstand angeboten werden, wenn eine Nachfrage besteht und das entsprechend qualifizierte Lehrpersonal sowie die erforderlichen Stundenkontingente zur Verfügung stehen.
Slowenischunterricht an mittleren und höheren Schulen
Die während der Pflichtschulausbildung erworbenen Kenntnisse in slowenischer Sprache können an zahlreichen weiterführenden allgemein bildenden oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erweitert und vertieft werden. Weiterführende Schulen mit Slowenischunterricht sind das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, in dem der Unterricht in slowenischer Sprache erteilt wird, und die beiden berufsbildenden höheren Schulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache, die Zweisprachige Bundeshandelsakademie in Klagenfurt und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe des Konvents der Schulschwestern (konf. Privatschule) in St. Peter bei St. Jakob im Rosental. Darüber hinaus kann der Slowenischunterricht an allen allgemein bildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen eingerichtet werden.


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