Die Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht oder zum Slowenischunterricht
WANN?
Die Schulanfänger, die erstmals zum Schulbesuch angemeldet werden, können schon bei der Schülereinschreibung zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Anmeldung zu Beginn jedes Schuljahres. In der Praxis ist es so, dass die Schulen während der ersten zehn Kalendertage nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr die Anmeldungen entgegennehmen.
WIE?
Es ist zu empfehlen, die Anmeldung schriftlich vorzunehmen. (An zahlreichen Schulen liegen dafür Vordrucke auf.) Eine schriftliche Anmeldung können die Eltern persönlich, über das Kind oder auf dem Postweg dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin oder dem/ der Schulleiter/in übermitteln. Eine mündliche Anmeldung beim Schulleiter/bei der Schulleiterin ist ebenso möglich. Diese/r protokolliert sie durch einen Aktenvermerk. Die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich.
WER KANN ANGEMELDET WERDEN?
Zum zweisprachigen Unterricht oder zum Slowenischunterricht kann jedes schulpflichtige Kind angemeldet werden. Es gibt keine Einschränkungen, wie etwa die Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe oder Slowenischkenntnisse. Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn das Kind in den vorangegangenen Schuljahren nicht Slowenisch gelernt hat, also wenn es mit dem Erlernen der slowenischen Sprache in der zweiten oder dritten Schulstufe oder gar erst in der Hauptschule beginnt.
WIE OFT?
Die Anmeldung gilt für die gesamte Schulzeit in der betreffenden Schulart, wenn sie nicht am Ende des Schuljahres widerrufen wird. Es ist nicht erforderlich, das Kind in jedem Schuljahr neu anzumelden. In der Hauptschule und an anderen weiterführenden Schulen mit einem entsprechenden Angebot ist eine neuerliche Anmeldung erforderlich.
ANMELDEVARIANTEN IN DER HAUPTSCHULE:
a) Slowenisch als zusätzlicher Pflichtgegenstand nach dem Minderheiten-Schulgesetz (Muttersprachenunterricht): Der Slowenischunterricht ist in diesem Falle dem Deutschunterricht gleichgestellt. Außerdem hat das Kind die Möglichkeit, lebende Fremdsprachen wie Englisch, Italienisch oder andere zu erlernen. b) Lebende Fremdsprache Slowenisch: Der Schüler oder die Schülerin hat die Möglichkeit als lebende Fremdsprache wahlweise Englisch, Slowenisch oder andere Sprachen zu lernen. Fällt die Entscheidung auf Slowenisch, so gilt Slowenisch als alternativer Pflichtgegenstand. Der Schüler/die Schülerin muss den sonst vorgesehenen Unterricht in einer lebenden Fremdsprache nicht besuchen; es bleibt ihm allerdings die Möglichkeit, Englisch oder eine andere angebotene Sprache als Freigegenstand zu wählen. c) Freigegenstand Slowenisch: Die slowenische Sprache kann in der Hauptschule auch im Rahmen eines Freigegenstandes gelernt werden.
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